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AGB der Firma Hille CNC-Präzisionstechnik


Inhaltsverzeichnis

1.   Lieferumfang
2.   Vertragsschluss
3.   Preise
4.   Teillieferung
5.   Zahlungsbedingungen
6.   Lieferung und Montage
7.   Annahmeverpflichtung
8.   Abnahme
9.   Liefermenge
10. Mängelrügen
11. Eigentumsvorbehalt
12. Auftragsannullierung
13. Unwirksame Bedingungen
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand


1. Lieferumfang
Für alle Verträge und Lieferungen (und Leistungen), soweit keine Abweichungen schriftlich vereinbart worden sind, gelten die nachstehenden Bedingungen.
Alle Angebote,  wenn nicht anders vereinbart, sind freibleibend.
Die Verpflichtung zur Lieferung tritt erst nach Annahme des Auftrages durch
schriftliche Bestätigung ein, welche für die beiderseitigen Vertragspflichten maßgebend ist.
Nebenabsprachen ob mündlich, telefonisch oder telegrafisch, bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Bestätigung. 
Zeichnungen, Skizzen und Abbildungen, sowie andere Dokumentationen welche dem Angebot beigefügt sind bzw. zu dessen Erstellung herangezogen worden sind, geben nur Zweck und Inhalt dafür an. Eine Verbindlichkeit kann nicht abgeleitet werden.  
Angaben zu Masse und Volumen  geben nur branchenübliche Annäherungswerte an, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An solchen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentum und Urheberrecht vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Auf Verlangen oder falls der Auftrag nicht erteilt wird, sind sie unverzüglich zurückzugeben.
Musterlieferungen werden nur auf Anforderung gegeben und besonders berechnet.
Tritt nach Vertragsabschluss eine Gefährdung des Anspruchs auf das dem Lieferer zustehende Entgelt ein, so kann er Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit fordern und seine Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.

2. Vertragsschluss
Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn der Lieferer die Bestellung schriftlich bestätigt hat, das gilt auch durch Vertreter vermittelte Aufträge.
Der Lieferer haftet grundsätzlich nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller
eingereichten Unterlagen (z.B. Zeichnungen), durch unklare oder mündliche Angaben ergeben. Bei sofortiger Lieferung kann die schriftliche Bestätigung auch durch Rechnung ersetzt werden.

3. Preise
Alle Preisangaben, auch diejenigen in der Auftragsbestätigung, sind freibleibend. Für den Fall wesentlicher Änderungen der den Preis bestimmten Faktoren vor endgültiger Abwicklung der Lieferung bleibt eine entsprechende Anpassung an diese Änderung vorbehalten.
Die Preise gelten jeweils ab Werk und zwar grundsätzlich ohne Fracht bzw. Versandkosten und Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der gesetzlichen Höhe.
Auf im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die nach Ansicht zur
Durchführung des Auftrages notwendig sind, hat der Lieferer den Auftraggeber hinzuweisen.
Diese sowie auf Verlangen des Auftraggebers ausgeführte Leistungen sind zusätzlich zu vergüten. 
Preise gelten jeweils  für  bestellte Menge, Material und Ausführung laut Auftrag und Auftragsbestätigung.

4. Teillieferung
Der Lieferer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Teillieferungen sind  unbedingt sofort zu prüfen und eine evtl. Beanstandung unmittelbar schriftlich anzuzeigen.
Werden  Teillieferung bemängelt kann der Besteller keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen oder vereinbarter Preise herleiten

5. Zahlungsbedingungen
Alle Rechnungen sind zahlbar mit dem laut Angebot und Auftragsbestätigung genannten Fristen. 
Zahlung ist frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Sie darf wegen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche nicht zurückgehalten oder aufgerechnet werden. Aufrechnung ist nur auf besondere Vereinbarung statthaft. Scheck oder Wechsel werden unter dem Vorbehalt der endgültigen Gutschrift angenommen. Bei Gewährung eines Zahlungstermins ist die Zahlung nur rechtzeitig erfolgt, wenn am Tage des Fristablaufs das Zahlungsmittel (z.B. Scheck oder Wechsel) zur Einlösung vorliegt oder der vereinbarte Rechnungsbetrag durch eine Überweisung gutgeschrieben wird.
Der Beweis für den rechtzeitigen Eingang obliegt dem Schuldner. Werden die
Zahlungsfristen um mehr als 14 Kalendertage überschritten, ist der Lieferer ohne vorherige Mahnung berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 7% über dem jeweiligen Diskontsatz der Bundesbank zu verlangen.
Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden sämtliche offen stehende Forderungen aus dem Auftrag sofort fällig. Der Lieferer ist nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, die Arbeiten einzustellen, alle bisher erbrachten Leistungen abzurechnen und Schadensersatzansprüche zu stellen.

6. Lieferung und Montage
Die Lieferung ab Werk erfolgt stets auf Gefahr des Empfängers. Verzögern sich
Durchführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten
hat, wird der Lieferer insoweit von der Verpflichtung zur Einhaltung von vereinbarten
Lieferterminen frei.
Schafft der Auftraggeber auf Verlangen des Lieferers nicht unverzüglich Abhilfe, so kann
dieser Schadenersatz verlangen bzw. dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur
Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er nach Fruchtlosem Ablauf der Frist vom Vertrag
zurücktreten werde.
Für den Fall der Auflösung des Vertrages steht dem Lieferer Anspruch auf Ersatz aller ihm
bis dahin entstandenen Aufwendungen zu. Fälle höherer Gewalt (wie z.B. sonstige
unvorhersehbare Ereignisse) im Betrieb des Lieferers oder eines seiner Unterlieferanten
entbinden den Lieferer von der Einhaltung der Lieferfrist bzw. berechtigen ihn für den Fall,
dass die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, vom Vertrag ganz oder teilweise
zurückzutreten. In diesen Fällen hat der Lieferer den Auftraggeber unverzüglich über den
Eintritt des betreffenden Ereignisses zu unterrichten.
Erwächst dem Auftraggeber Schaden wegen einer Verzögerung, die der Lieferer zu vertreten
hat, so kann der Auftraggeber in analoger Anwendung die in Absatz 2 dieser Ziffer
genannten Rechte wahrnehmen.

7. Annahmeverpflichtung
Der Lieferer hat in jedem Falle das Recht, bei auf Verlangen des Bestellers abgebrochenen
oder unterbrochenen Fertigungen, eine dem bislang getätigten Aufwand an
Werkzeug-, Rohmaterial- und Arbeitskosten voll entsprechende Vergütung, sowie bei
Nichterfüllung der Abnahmeverpflichtung, Schadenersatz zu berechnen.

8. Abnahme
Abnahme der Lieferung oder Leistungen hat nach angezeigter Herstellung unverzüglich zu
erfolgen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen und Teillieferungen.
Die Abnahme gilt nach Ablauf von 14 Kalendertagen ab Auslieferung als erfolgt, mit der
Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.

9. Liefermenge
Liefermengen gelten mit der Bestellung und deren Annahme als vereinbart. Bei Serienlieferungen und Handelsware kann auf Grund spezifischer Besonderheiten die Liefermenge um 10% abweichen.

10. Mängelrügen
Mängel sind unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Lieferung bzw. Feststellung des Mangels schriftlich anzuzeigen. 
Waren und Leistungen welche vom Besteller bemängelt werden, sind in dem Zustand zum Zeitpunkt der Mängelfeststellung zu belassen, sowie dem Lieferer zuzusenden um ihm die Möglichkeit der Prüfung auf Mängel zu gewähren. Vorher und ohne Zustimmung des Lieferers vorgenommene Veränderungen an den  Lieferungen betreffenden Waren und Leistungen schließen jeden Rechtsanspruch auf Mängelbeseitigung, Nachbesserung, Erstattung, Rücknahme aus.
Mängelanzeigen aus Leistungen bei Reparaturen, Regenerierungen, Aufarbeitung und Restaurierungen können  nur dann anerkannt werden, wenn ein Mangel selbst an dem der Arbeit unmittelbar behafteten Stelle des Objektes nachgewiesen wird. Darüber hinaus gehende Mängelanzeigen am Objekt, welche nicht unmittelbar mit der Leistung / Lieferung des Lieferers behaftet sind, werden nicht als Mangel in der Leistung des Lieferers als geltend angesehen.
Werden vom Besteller an den Lieferer, für die Leistungsbeschreibung der bestellten Waren, an Statt technischer Zeichnungen, Dokumentationen, Normen, Qualitätszertifikaten, Beschreibungen oder anderer üblicher Unterlagen lediglich Muster ausgehändigt, so wird vom Lieferer die äußerliche und augenscheinlich erkennbare Beschaffenheit des Musters als Leistungsbeschreibung angesehen. Informationspflicht zu weiteren Eigenschaften des Musters als über  die erkennbaren hinaus, sowie dem Verwendungszweck der aus dem Muster abgeleiteten Leistung und den daraus eventuell sich ergebenden Besonderheiten obliegen dem Besteller. Unterlässt es der Besteller, diese Informationen in schriftlicher Form dem Lieferanten mitzuteilen, so sind diese sich dem Lieferanten auch nicht bekannten Eigenschaften, nicht einklagbar, ebenso rechte Dritter, sowie Urheberrechte am Muster und der damit im Zusammenhang bestellten Leistung.
Mängelanzeigen auf Leistungen von Entwicklungen und Konstruktion sind ausgeschlossen, es sei denn, es gelten gesonderte und schriftliche Vereinbarungen.
Verstöße gegen die genannten Bedingungen der Mängelanzeige schließen jede Garantie und Gewährleistungsansprüche aus.
Dem Lieferer muss in jedem Fall die Gelegenheit zur Überprüfung der angezeigten Mängelanzeige an seiner Ware und Leistung  gegeben werden.
Bei berechtigten Mängelrügen erfolgt kostenlose Nachbesserung innerhalb einer
angemessenen Frist. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung kann Minderung oder Wandlung
verlangt werden.
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung,
aus Verschulden beim Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Lieferer als auch gegen dessen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen
ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt.
Im Haftungsfall ist der einfache Warenwert zur Zeit der Lieferung zu ersetzen.

11. Eigentumsvorbehalt
Der Lieferer behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren und Leistungen bis zur
vollständigen Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung entstandenen bzw. noch
entstehenden Forderung, gleich welcher Art und welchen Rechtsgrundes vor.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung der Saldoforderung.
Sicherheitshalber tritt der Auftraggeber bereits jetzt alle künftigen Ansprüche gegen
Dritte an den Lieferer ab, soweit sie aus der Verwertung der Lieferung oder Leistung
entstehen. Verarbeitet der Auftraggeber die Lieferung oder den bearbeiteten Gegenstand so
gilt die Verarbeitung als für den Lieferer durchgeführt. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme nach
Mahnung berechtigt und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet. Die sich hieraus
ergebenden Kosten trägt, wie auch die für die Versicherung der gelieferten Gegenstände
oder Leistungen der Auftraggeber.
Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen.
Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er
den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

12. Auftragsstornierung
Auftragsstornierungen bedürfen dem ausdrücklich schriftlichen Einverständnis des
Lieferers. Ein Einverständnis entbindet den Besteller nicht von den Verpflichtungen der Aufwandsentschädigung wie unter Pkt. 7 genannt. 

13. Unwirksame Bedingungen
Sind oder werden einzelnen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und
Lieferbedingungen unwirksam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren,
die dem mit den richtigen Bestimmungen verfolgten Zwecke am nächsten kommt.

14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle aus dem Vertrage sich ergebenden Verpflichtungen ist
03058 Neuhausen/Spree, OT Groß Oßnig.
Gerichtsstand ist Cottbus.


 
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